Auch, wenn die Möglichkeiten für Krankenhausärzte, im ambulanten Bereich tätig zu
werden, stetig zunehmen, gewisse Grenzen sind nach wie vor einzuhalten. Das wird aus
dem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.04.2019 (B 6 KA 44/18 B) im Zusammenhang
mit Ermächtigungen erneut deutlich.